4663 Laakirchen

Freifinanziert

63m²

Wohnfläche

674,62€

Miete

2

Zimmer

Miete Sofortbezug

4063 Hörsching

Freifinanziert

62m²

Wohnfläche

604€

Miete

2

Zimmer

Miete

4063 Hörsching

Freifinanziert

63m²

Wohnfläche

643€

Miete

3

Zimmer

Miete

4663 Laakirchen

Freifinanziert

41m²

Wohnfläche

336€

Miete

1

Zimmer

Miete

4063 Hörsching

Freifinanziert

77m²

Wohnfläche

771€

Miete

3

Zimmer

Miete

4663 Laakirchen

Freifinanziert

57m²

Wohnfläche

504€

Miete

2

Zimmer

Miete

5231 Schalchen

Freifinanziert

77,21m²

Wohnfläche

860,36€

Miete

?

Zimmer

Miete

4311 Schwertberg

Freifinanziert

55m²

Wohnfläche

566€

Miete

2

Zimmer

Miete

4595 Waldneukirchen

Gefördert

83m²

Wohnfläche

733,76€

Miete

?

Zimmer

Miete
22.09.23 03:11

4596 Steinbach

Gefördert

78,9m²

Wohnfläche

559,58€

Miete

?

Zimmer

Miete Sofortbezug
22.09.23 03:11
Inserate pro Seite:
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Genossenschaftswohnungen in Oberösterreich


Anforderungen an die förderbare Person

  • 1. Österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige eines EWR-Staates oder Unionsbürger sowie deren Familienangehörige.
  • 2. Ausschließlich zur dauerhaften befriedigung des Wohnbedürfnisses.
  • 3. Volljährig
  • 4. Ebenfalls Anspruch haben sonstige Personen, die ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Deutschkenntnisse nachweisen können.

Einkommensgrenzen

Alleine€ 39.000,-
2 Personen€ 65.000,-
Jede weitere Person ohne Einkommenplus € 6.000,-
Jede weitere Person mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderungplus € 7.000,-
bei Alimentationszahlungen pro Kindplus € 6.000,-
bei Alimentationszahlungen pro Kind mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderungplus € 7.000,-

Als Einkommen Zählen:

  • 1. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und außerbetriebliche Einkünfte abzüglich Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Werbungskosten, eines Familienbonus, sowie einer Abfertigung gemäß § 67 EStG 1988 und gewährten Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus.
  • 2. Betriebliche Einkünfte (wirtschaftlicher Reingewinn oder die Privatentnahmen, wenn sie den Betriebsgewinn übersteigen)
  • 3. Ausländische Einkünfte
  • 4. Steuerfreie Bezüge, sofern es sich um regelmäßige Einkünfte zur Deckung des Unterhalts und nicht um Sachleistungen oder zur Abdeckung besonderer Aufwendungen bestimmte Leistungen handelt.

Nicht als Einkommen Zählen:

  • 1. Leistungen aus dem Grund einer Behinderung
  • 2. Pflegegeld
  • 3. Familienbeihilfe
  • 4. Unterhaltsleistungen für Kinder
  • 5. gesetzlich geregelte Waisenrenten