Genossenschaftswohnungen in Steiermark
Welche Bestimmungen für das geförderte Wohnen im Herzen Österreichs gelten, erfahren Sie hier.
Eine geförderte Wohnung kann nur von einer begünstigten Person oder Jungfamilie gemietet werden. Eine begünstigte Person...
- ist volljährig,
- hat ein dringendes Wohnbedürfnis,
- ist verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung regelmäßig zu verwenden und
- verpflichtet sich, die vorher bezogene Wohnung binnen 6 Monate nach einzug in die geförderte Wohnung aufzugeben.
Als Jungfamilie gelten...
- ein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder beide eingetragene Partnerinnen bzw. Partner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Lebensgefährten (§ 2 Z 9 lit. e), wenn beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist,
- Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen.
Dringender Wohnbedarf
Um für eine Genossenschaftswohnung in Wien in Frage zu kommen, muss ein dringender Wohnbedarf vorliegen:
- Überbelag
- Hausstandsgründung
- Personen mit besonderen Bedürfnissen
Maximaleinkommen pro Jahr
Alleine | € 30.000,- |
2 Personen | € 45.000,- |
jede weitere Person | plus € 4.000,- |
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