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Genossenschaftswohnungen in Tirol

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Bezirke in Tirol

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Wissenswertes zu Genossenschaftswohnungen in Tirol

Geförderte Mietwohnungen sind in Tirol der Teil des Wohnungsmarkts, für den das Land eigene Regeln setzt: Wer einziehen darf, wie viel er verdienen darf und wer vergibt, steht in der Wohnbauförderungs-Richtlinie und in der landeseinheitlichen Wohnungsvergabe-Richtlinie.

Die Tiroler Inserate auf sofort-wohnen.at stammen fast alle von zwei gemeinnützigen Bauvereinigungen: von Frieden, der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft, die in Wien, Niederösterreich und Tirol baut, und von GHS, der Gemeinnützigen Hauptgenossenschaft des Siedlerbundes mit Sitz in Innsbruck und einer Geschäftsstelle in Lienz. Über alle Jahre gerechnet sind vereinzelt auch Wohnungen der bwsg und der Salzburg Wohnbau erfasst; ob davon gerade etwas online steht, schwankt.

Das Land fördert den Mietwohnbau als Objektförderung, wer eine solche Wohnung bekommt, muss aber selbst förderungswürdig sein. Die Wohnbauförderung des Landes arbeitet dafür mit Einkommensgrenzen, die mit der Haushaltsgröße steigen. Das Familieneinkommen wird nach den Regeln der Richtlinie berechnet und ist nicht der Bruttolohn; welche Beträge gelten, steht in der jeweils aktuellen Ausgabe der Richtlinie, und für Ehegatten und Lebensgefährten kennt sie eigene Regeln. Dazu muss ein Wohnbedarf vorliegen, und die Haushaltsgröße soll in einem angemessenen Verhältnis zu Wohnnutzfläche und Raumanzahl der neuen Wohnung stehen; auch die förderbare Nutzfläche hängt an der Zahl der Personen im Haushalt.

Vergeben wird nicht vom Land, sondern von der Bauortgemeinde oder vom Bauträger; die Verantwortung liegt bei der vergebenden Stelle, das Land behält sich die Kontrolle vor. Die Wohnungsvergabe-Richtlinie gilt seit 1. Juli 2024 und nennt als Kriterien Wohnbedarf, Einkommen, Haushaltsgröße sowie sonstige wichtige, insbesondere soziale oder gesundheitliche Gründe. Bei sonst vergleichbaren Voraussetzungen geht die längere Vormerkzeit vor, gezählt ab der Vormerkung als Wohnungsinteressent. Die Staatsbürgerschaft ist bei geförderten Mietwohnungen kein Vergabekriterium; auch Drittstaatsangehörige können eine Wohnung erhalten, wenn die Begünstigungsvoraussetzungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes vorliegen. Neben reinen Mietwohnanlagen kennt die Wohnbauförderungs-Richtlinie auch Mietwohnanlagen mit Kaufoption.

In Innsbruck läuft die Vormerkung für alle Wohnungen, an denen die Stadt ein Besiedelungsrecht hat, über das Referat Wohnungsvergabe der Stadt; erfasst sind damit auch Wohnungen gemeinnütziger Bauträger. Die Stadt stellt dafür eigene Bedingungen: eine Mindestzeit mit Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz in Innsbruck, ein Einkommen innerhalb der Grenzen der Tiroler Wohnbauförderung, einen nachgewiesenen Wohnbedarf und Grenzen bei Wohnungseigentum und Vermögen. Welche Zeiten und Beträge das im Einzelnen sind, führt die Stadt auf ihrer eigenen Seite auf. Bestätigt wird die Vormerkung durch das Innsbrucker Wohn-Ticket, das für die Dauer eines Jahres gilt und unaufgefordert vor Ablauf dieser Frist erneuert werden muss; die Verlängerung ist bereits einen Monat vor Ablauf möglich.

Die laufenden Kosten federn zwei getrennte Beihilfen ab. Die Wohnbeihilfe gilt für geförderte Wohnungen. Eingebracht wird sie grundsätzlich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, für objektgeförderte Wohnungen aber, und objektgefördert ist eine geförderte Mietwohnung einer Bauvereinigung in der Regel, in jedem Bezirk beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, ebenso wie in Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land. Die Mietzins- und Annuitätenbeihilfe ist die zweite Schiene: Sie wird für eine in sich abgeschlossene, selbst benutzte Wohnung gewährt, für Zimmer in einem Wohnheim und einzeln vermietete Zimmer nicht, und sie wird beim zuständigen Gemeinde- oder Stadtamt eingebracht, im Bereich der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat. Sie ist an den Hauptwohnsitz in der Gemeinde gebunden, wobei auch zusammengerechnete Wohnzeiten zählen können; wie lange er bestanden haben muss, steht auf der Seite des Landes.

Eigenmittel verlangt die Tiroler Förderung beim Mietwohnbau nicht: Die Eigenmittelregel der Richtlinie trifft Errichtung und Ersterwerb von Eigentum in verdichteter Bauweise sowie Wohnheime, bei Vorhaben des Mietwohnbaues entfällt sie. Was beim Einzug zu zahlen ist, ist der Finanzierungsbeitrag der Bauvereinigung. Die darin enthaltenen Grundkosten sind nach oben begrenzt, weil das Land für jede Gemeinde angemessene Grundkosten in einer Grundpreistabelle festlegt; stellt die Gemeinde den Grund selbst bereit, deckelt die Richtlinie zusätzlich, was den Wohnungsbenutzern davon verrechnet werden darf.