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Genossenschaftswohnungen in Salzburg

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Bezirke in Salzburg

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55,69 m²

Wohnfläche

474 €

Miete inkl. BK

2

Zimmer

69,65 m²

Wohnfläche

628 €

Miete inkl. BK

3

Zimmer

95,97 m²

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1.061 €

Miete inkl. BK

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792 €

Miete inkl. BK

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Zimmer

58,08 m²

Wohnfläche

642 €

Miete inkl. BK

?

Zimmer

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Wissenswertes zu Genossenschaftswohnungen in Salzburg

Die Salzburger Inserate auf sofort-wohnen.at kommen von mehreren Bauträgern. Über alle Jahre gerechnet stammen die meisten erfassten Wohnungen von Salzburg Wohnbau und Heimat Österreich; offene Angebote im Land haben daneben unter anderem gswb und bwsg. Welcher Bauträger gerade etwas frei hat, wechselt mit den Bauvorhaben, und der offene Bestand ist ungleich über die Bezirke verteilt: Er hängt an einzelnen Anlagen und kann wenige Wochen später ganz anders aussehen.

Die Wohnbauförderung ist Landessache; maßgeblich sind das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 und die Salzburger Wohnbauförderungsverordnung 2025. Gefördert wird die Errichtung von Mietwohnungen und Mietkaufwohnungen, und zwar mit einem Zuschuss, der aus einem rückzahlbaren und einem nicht rückzahlbaren Teil je Quadratmeter Wohnnutzfläche besteht. Im Gegenzug ist das Mietentgelt begrenzt: Für die Baukosten und für die Grund- und Aufschließungskosten gelten Höchstwerte, die das Land festsetzt und die bei den Grund- und Aufschließungskosten von der Lage des Grundstücks abhängen. Als gefördert gilt ein Objekt, bis der rückzahlbare Zuschuss samt Zinsen getilgt ist, mindestens aber 25 Jahre. Die jeweils geltenden Sätze und Höchstwerte veröffentlicht das Land auf seinen Wohnbauförderungsseiten.

Einziehen darf nur, wer begünstigte Person ist. Das Wohnbauförderungsgesetz knüpft das an persönliche Voraussetzungen wie Wohnbedarf und Hauptwohnsitz in der geförderten Wohnung und an eine Einkommensgrenze, die die Landesregierung durch Verordnung festsetzt; von einzelnen dieser Voraussetzungen kann im Einzelfall abgesehen werden. Vermietet wird ausschließlich mit schriftlichem Hauptmietvertrag. Die Vormerkung nimmt die Bauvereinigung selbst entgegen; bei Salzburg Wohnbau etwa kann man sich vorab für Objekte anmelden und wird verständigt, sobald ein geeignetes Objekt zur Verfügung steht. In der Stadt Salzburg kommt ein Antrag beim Wohnservice der Stadt dazu: Er setzt einen länger zurückreichenden Bezug zur Stadt durch Hauptwohnsitz oder Berufstätigkeit voraus, arbeitet mit Einkommensobergrenzen und reiht die Ansuchen nach einem Punktesystem.

Neben Miete und Betriebskosten ist mit Eigenmitteln zu rechnen. Bauvereinigungen können dafür einen Finanzierungsbeitrag einheben; eine Kaution ist daneben nur zulässig, wenn kein Finanzierungsbeitrag eingehoben wird. Beim Auszug besteht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Anspruch auf Rückzahlung der zur Finanzierung geleisteten Beträge, vermindert um eine gesetzliche jährliche Abschreibung.

Zu den laufenden Kosten gibt es die Wohnbeihilfe des Landes. Mietern geförderter Objekte deckt sie die Differenz zwischen zumutbarem und maßgeblichem Wohnungsaufwand; maßgeblich ist nur der förderfähige Teil der Miete, für Betriebskosten, Steuern, Heiz- und Verwaltungskosten wird keine Wohnbeihilfe gewährt. Wie hoch der zumutbare Anteil ist, richtet sich nach Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße. Für nicht geförderte Mietwohnungen gibt es die erweiterte Wohnbeihilfe: Voraussetzung ist ein schriftlicher Mietvertrag, und der vereinbarte Hauptmietzins (Nettomiete) darf die Richtwerte des Landes nicht übersteigen, die für die Stadt Salzburg, mehrere größere Gemeinden und die unmittelbar an die Stadt angrenzenden Gemeinden höher liegen als im übrigen Land.

Mietkauf ist ausdrücklich vorgesehen. Eine geförderte Mietwohnung kann den Mietern aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs, etwa einer Kaufoption, ins Eigentum übertragen werden; Verkäufer ist in der Regel eine gemeinnützige Bauvereinigung. Für die Einräumung dieses Anspruchs darf zu Beginn des Mietverhältnisses ein Finanzierungsbeitrag verlangt werden, dessen Höhe das Gesetz begrenzt. Den Kauf selbst fördert das Land mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss; er ist an das Alter der Wohnung gebunden und beim Land zu beantragen.